Satzung

Die Historische Kommission für Thüringen, am 4. April 1991 im Augustinerkloster zu Erfurt in der Tradition der älteren Thüringischen Historischen Kommission und des Vereins für Thüringische Geschichte und Altertumskunde gegründet, gibt sich folgende Satzung:

Artikel 1. Name und Zweck
(1) Die Historische Kommission für Thüringen ist eine wissenschaftliche Gesellschaft.
(2) Die Kommission hat die Aufgabe, die Geschichte Thüringens in allen ihren Bereichen, die seiner einstigen Territorien und der mit Thüringen historisch verbundenen Landschaften zu erforschen, die Erforschung der thüringischen Landesgeschichte durch ihre Mitglieder und Dritte zu fördern und die gewonnenen Ergebnisse in Quelleneditionen und wissenschaftlichen Darstellungen zu veröffentlichen.

Artikel 2. Sitz
Sitz der Historischen Kommission für Thüringen ist Erfurt. Sie ist in das Vereinsregister der Landeshauptstadt Erfurt einzutragen.

Artikel 3. Mitgliedschaft
(1) Die Kommission hat wissenschaftliche und fördernde Mitglieder. Sie kann Ehrenmitglieder ernennen.
(2) Wissenschaftliche Mitglieder sind Personen, die als Forscher oder Freunde der Forschung auf dem Gebiete der thüringischen Geschichte im Sinne des Artikels 1 oder auf verwandten wissenschaftlichen Gebieten tätig sind. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt.
(3) Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die der Kommission einen jährlichen Betrag entrichten. Sie erwerben die Mitgliedschaft nach schriftlichem Antrag durch Aufnahmebeschluß des Vorstands. Die Höhe der jährlich zuzuwendenden Beiträge wird mit dem Vorstand vereinbart. Fördernde Mitglieder können mit Rede- und Antragsrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmen, besitzen aber kein Stimmrecht.
(4) Mitglieder, die sich um die Kommission besonders verdient gemacht haben, können der Mitgliederversammlung vom Vorstand zur Wahl als Ehrenmitglieder vorgeschlagen werden.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch jederzeit mögliche Austrittserklärung zum Jahresende oder durch Ausschluß. In begründeten Fällen kann vereinbart werden, daß die Mitgliedschaft und die damit verbundenen Rechte ruhen.

Artikel 4. Organe
Organe der Kommission sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Artikel 5. Mitgliederversammlung
(1) Die Mitglieder der Kommission treten in der Regel einmal im Jahr zu einer Mitgliederversammlung zusammen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens drei Wochen.
(2) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muß sie einberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
(3) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind, von denen zwei dem Vorstand angehören müssen.
(4) Die Mitgliederversammlung berät die Arbeitsvorhaben und beschließt über die Entlastung des Vorstandes. Sie wählt den Vorstand und zwei Kassenprüfer jeweils für drei Jahre. Über die Mitgliederversammlung ist ein vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen.
(5) Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch auf schriftlichem Wege herbeiführen. In diesem Fall ist für einen Beschluß die Mehrheit der Mitglieder der Kommission erforderlich.
(6) Satzungsänderungen muß eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch von einem Drittel aller Mitglieder, bei schriftlichem Verfahren von zwei Dritteln aller Mitglieder, zustimmen.
(7) Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt und eine Wahl nicht zustandegekommen.

Artikel 6. Vorstand
(1) Der Vorstand der Kommission besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und einem weiteren Mitglied (Beisitzer). Gehören der Kommission mehr als 30 Personen als wissenschaftliche Mitglieder an, so kann die Mitgliederversammlung die Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder durch Beschluß um zwei erhöhen.
(2) Das Amt der Vorstandsmitglieder dauert bis zur Neuwahl fort.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Kommission und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch.
(4) Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Kommission im Sinne des 26 BGB erfolgt durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der stellvertretende Vorsitzende nur im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden den Verein vertritt.

Artikel 7. Begleitung wissenschaftlicher Vorhaben
Zur Organisation der wissenschaftlichen Vorhaben, zur Begutachtung von Manuskripten und zu ihrer Betreuung während der Drucklegung kann der Vorstand nach Bedarf Fachausschüsse oder Beauftragte bestimmen.

Artikel 8. Finanz- und Rechnungswesen
(1) Die Kommission finanziert ihre Arbeit aus den Zuwendungen der fördernden Mitglieder, von anderen Körperschaften, Behörden und Personen sowie ihren sonstigen Einnahmen.
(2) Vermögen und Einnahmen der Kommission sind ausschließlich für die Erfüllung des satzungsmäßigen Zweckes bestimmt.
(3) Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Bericht über die Prüfung der vom Schatzmeister vorgelegten Jahresrechnung durch die Kassenprüfer ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.

Artikel 9. Gemeinnützigkeit
(1) Die Kommission verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung; sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Kommission unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
(3) Mittel der Kommission dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder der Kommission erhalten keine aus ihrer Mitgliedschaft in der Kommission herzuleitende Zuwendungen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Kommission fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Artikel 10. Auflösung
Bei Auflösung der Kommission oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Kommission an den Freistaat Thüringen mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Artikels 1 dieser Satzung (Förderung von Wissenschaft und Forschung im Felde der thüringischen Landesgeschichte) zu verwenden.

Artikel 11. Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 21. März 2003 in Greiz beschlossen.


Die vorstehende Satzung wurde erstmalig von der Mitgliederversammlung am 11. September 1991 in Jena beschlossen. Die 1. Neufassung erfolgte auf der Mitgliederversammlung am 12. März 1999 in Neustadt an der Orla.